in Verbindung mit dem Hamburgischen Naturschutzgesetz
In der Freien und Hansestadt Hamburg sind nach der „Verordnung zum Schutz des Baumbestandes und der Hecken in der Freien und Hansestadt Hamburg“ (Baumschutzverordnung) vom 17. September 1948 grundsätzlich alle Bäume und Hecken geschützt, d.h. sie dürfen ohne schriftliche Ausnahmegenehmigung des zuständigen Bezirksamtes nicht gefällt und keine Teile von ihnen entfernt oder beschädigt werden (z.B. Zweige, Äste, Rinde, Wurzeln).
Ausgenommen davon sind:
- Einzelbäume (d.h. Bäume, die nicht innerhalb einer Reihe, Allee, geschlossenen Gruppe, eines geschlossenen Bestandes oder Knicks stehen).
- Obstbäume,
- das übliche Beschneiden der Hecken (der jeweilige Jahreszuwachs)
Genehmigungen für das Fällen oder den Rückschnitt von Bäumen können erteilt werden, wenn ein ausnahmefähiger Sachverhalt vorliegt, d.h. wenn:
- der Baum stark geschädigt, absterbend oder tot ist, umzustürzen oder zu brechen droht,
- der Baum ein zulässiges Bauvorhaben behindert und nicht von besonderer Bedeutung ist,
- der Baum in unzumutbarer Weise die Wohnnutzung beeinträchtigt, (z.B. indem er alle Wohnräume des Hauses so sehr verdunkelt, dass die Wohnqualität in einem erheblichen Maß beeinträchtigt ist). In diesen Fällen ist in der Abwägung die Bedeutung des Baumes für das Landschaftsbild und sein ökologischer Wert mit zu berücksichtigen.
- Das Entfernen oder Kürzen von Ästen und Zweigen ist genehmigungsfähig, wenn diese bruchgefährdet sind, wenn sie direkt auf ein Dach oder eine Hauswand schlagen, das Betreten oder Befahren eines Grundstückes wesentlich behindern oder in den vorgeschriebenen Freiraum einer Straße wachsen, Straßenbeleuchtung verschatten, Ampeln verdecken oder wenn es sich um baumerhaltende Pflegeschnitte handelt.
Üblicherweise werden Fällgenehmigungen mit der Auflage von Ersatzpflanzungen verbunden.
Zur Abwehr akuter Gefahren z.B. bei schweren Sturmschäden darf der Baum sofort gefällt bzw. die Gefahr beseitigt werden. Die Gefahrensituation bzw. Fällung ist mit Hilfe von Fotos o.ä. zu dokumentieren und dem Bezirksamt anzuzeigen.
Nicht genehmigt wird z.B. das Fällen eines Baumes, wenn er nur Nebenräume verschattet oder in einer geplanten Einfahrt steht, die verlegt werden kann.
Natürliche Beeinträchtigungen wie Beschattung, Wurzeldruck, Pollenflug, Blüten-, Samen-, Frucht- und Laubfall und die damit verbundene Mehrarbeit sind dem Grundstückseigentümer zuzumuten.
Verstöße gegen die Bestimmungen der Baumschutzverordnung können als Ordnungswidrigkeit nach den §§ 49 bis 51 des Hamburgischen Naturschutzgesetzes verfolgt und mit einem Bußgeld belegt werden.
Fristenregelung
Nach § 39 Abs. 5 Nr. 2 des Bundesnaturschutzgesetzes verboten, in der Zeit vom 1. März bis zum 30. September Bäume, Hecken und Gebüsche abzuschneiden oder auf den Stock zu setzen. Dies betrifft auch Bäume und Sträucher, die sonst nicht geschützt sind.
Die zuständige Dienststelle der Bezirksämter kann im begründeten Einzelfall, z.B. bei Gefahrenbäumen oder zur Durchführung genehmigter, nicht verschiebbarer Bauvorhaben, Befreiungen von diesem Verbot gewähren (§ 67 Abs. 1 Bundesnaturschutzgesetz).
Das übliche Beschneiden der Hecken in den Sommermonaten fällt nicht unter dieses Verbot. Unter dem „üblichen Beschneiden von Hecken“ ist das Entfernen der jeweils jüngsten Triebe zu verstehen. Aus Vogelschutzgründen sollte dieses erst nach dem 24. Juni (Johanni) vorgenommen werden.
Quelle: "Informationen zum Baumschutz" - Freie und Hansestadt Hamburg (2005)