27. August 2002
Mühlenberger Loch: Naturschutzrecht massiv verletzt
Anlässlich des Verhandlungstermins der Privatkläger gegen die Werkserweiterung von Airbus im Mühlenberger Loch fasst Manfred Braasch, Landesgeschäftsführer des BUND Hamburg, die naturschutzrechtlichen Bedenken gegen das Projekt zusammen. Diese sind Gegenstand eines zweiten Verfahrens, welches ebenfalls noch in diesem Jahr vor dem Verwaltungsgericht Hamburg verhandelt wird.
Das Mühlenberger Loch unterliegt der EU-VogelschutzrichtlinieAls größtes Süßwasserwatt Europas mit herausragender ornithologischer Bedeutung unterliegt das Mühlenberger Loch der Europäischen Vogelschutzrichtlinie (79/409/EWG). Danach ist eine Zerstörung oder eine Verkleinerung des Gebietes für ein Privatunternehmen nicht zulässig.
Alternativenprüfung ist nicht ausreichend Die nach der FFH-Richtlinie (92/43/EWG) vorgesehene Prüfung von Alternativstandorten hat sich allein auf den Hamburger Raum beschränkt. Dies ist für ein europäisches Industrie-Projekt (Bau des A 380) in einem nach europäischem Recht geschützten Naturschutzgebiet nicht sachgemäß.
Verletzung der Mitwirkungsrechte der NaturschutzverbändeTeile der vorgesehenen Ausgleichsmaßnahmen wurden den Verbänden nicht zur Stellungnahme vorgelegt. Damit liegt ein eklatanter Verstoß gegen die im Naturschutzrecht und im Verwaltungsrecht verbrieften Rechte der anerkannten Naturschutzverbände vor.
Ausgleichsmaßnahmen genügen weder europäischem noch deutschem Recht Die vorgeschlagenen Maßnahmen Hahnöfer Sand und Haseldorfer Marsch erfüllen schon formal nicht die Anforderungen einer Ausgleichsmaßnahme entsprechend der Flora-Fauna-Habitatrichtlinie (92/43/EWG). So verlangt Art. 6 Abs. 4 FFH-RL, dass die Kohärenz des Natura-2000-Netzes zeitlich lückenlos gewährleistet wird. Es ist daher rechtlich nicht zulässig, den Verlust eines FFH-Lebensraumes durch erst in Jahren greifende Entwicklungsmaßnahmen ausgleichen zu wollen. Weiterhin steht die Haseldorfer Marsch als bereits derzeit hochwertiges Schutzgebiet gar nicht zur Verfügung. Dies wurde von Beginn der Planfeststellung an frühzeitig von den Naturschutzverbänden betont und bereits vom OVG Schleswig-Holstein (12.02.2002, 4 M93/01) im Eilverfahren klar bestätigt.
Pikanterweise hat sich die EU-Kommission in ihrer Stellungnahme vom 20. April 2000 zur Frage der Ausgleichsmaßnahmen explizit nicht inhaltlich geäußert. Hier ist eine weitere Beschwerde bei der Kommission anhängig.
Der BUND Hamburg fordert, das Verfahren der Verbände zügig aufzunehmen, und tritt mit aller Deutlichkeit weiterhin für einen Rückbau des Mühlenberger Lochs ein.
Für Rücksprachen:
Paul Schmid, BUND-Pressesprecher
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