BUND Bund für Umwelt und Naturschutz Deutschland


4. Januar 2005

Start- und Landebahnverlängerung:

Nach Prüfung des Beschlusses des Verwaltungsgerichtes Hamburg vom 29.12.2004 zur Klage der Naturschutzverbände gegen die Start- und Landebahnverlängerung wird der BUND Hamburg fristgerecht Beschwerde beim Oberverwaltungsgericht einlegen.

Insbesondere die sehr enge Auslegung des so genannten Rügerechtes von Naturschutzverbänden betrachtet der BUND Hamburg als aussichtsreichen Ansatzpunkt für die nächste Instanz. So hat das Gericht die Bedarfsbegründung vollständig ausgeklammert, obwohl die Notwendigkeit der Start- und Landebahnverlängerung weiterhin strittig ist. Ohne einen plausiblen Bedarf sind erhebliche Eingriffe in Natur und Landschaft nicht zu rechtfertigen.

"Es hat uns sehr verwundert, dass das Gericht in dieser wesentlichen Fragestellung den Naturschutzverbänden keine Rügebefugnis zuspricht. Das Bundesnaturschutzgesetz schreibt vor, dass nur dann ein Eingriff statthaft ist, wenn das Vorhaben nicht auf andere Weise umgesetzt werden kann. Diese Logik setzt eine plausible Bedarfsbegründung voraus", so Manfred Braasch, Landesgeschäftsführer des BUND Hamburg.

Der BUND weist daher nochmals darauf hin, dass im Verfahren der Privatkläger vor allem die Bedarfsbegründung von Airbus zur Start- und Landebahnverlängerung vom Oberverwaltungsgericht Hamburg (Beschluss vom 09. August 2004) als deutlich mangelhaft angesehen wurde.

Der BUND Hamburg wird nun die Fristsetzung von zwei Wochen nutzen, um die Beschwerde beim Oberverwaltungsgericht Hamburg vorzulegen.

Für Rücksprachen:

Paul Schmid, BUND-Pressesprecher
Email: presse.hamburg@bund.net
Tel.: (040) 600387-12


Quelle: http://bund-hamburg-archiv.bund.net/nc/presse/pressemitteilungen_hamburg/detail/browse/72/artikel/start-und-landebahnverlaengerung-2/