20. Januar 2005

Start- und Landebahnverlängerung:

Nach vertiefter Prüfung des Beschlusses des Verwaltungsgerichtes Hamburg vom 29.12.2004 zur Klage der Naturschutzverbände gegen die Start- und Landebahnverlängerung hat der BUND Hamburg fristgerecht Beschwerde beim Oberverwaltungsgericht eingelegt.

Insbesondere die sehr enge Auslegung des so genannten Rügerechtes von Naturschutzverbänden betrachtet der BUND Hamburg als aussichtsreichen Ansatzpunkt für die nächste Instanz. So hat das Gericht die Bedarfsbegründung vollständig ausgeklammert, obwohl die Notwendigkeit der Start- und Landebahnverlängerung weiterhin strittig ist. Ohne einen plausiblen Bedarf sind erhebliche Eingriffe in Natur und Landschaft nicht zu rechtfertigen.

Auch die Herleitung des zwingenden öffentlichen Interesses an einer Start- und Landebahnverlängerung, die das Verwaltungsgericht vornimmt, ist aus Sicht des BUND nicht nachvollziehbar. Das Gericht bemüht hier unter anderem die mediale Aufmerksamkeit, die das Projekt erhalten hat. Dies würde im Umkehrschluss bedeuten, dass bei ausreichender Berichterstattung automatisch zwingende Gründe des öffentlichen Interesses vorliegen. Diese sind sonst beispielsweise beim Küstenschutz und öffentlichen Projekten wie Straßenbau anzunehmen.

"Es hat uns sehr verwundert, dass das Gericht den Naturschutzverbänden keine Rügebefugnis zur Bedarfsfrage zuspricht. Das Bundesnaturschutzgesetz schreibt vor, dass nur dann ein Eingriff statthaft ist, wenn das Vorhaben nicht auf andere Weise umgesetzt werden kann. Diese Logik setzt eine plausible Bedarfsbegründung voraus", so Manfred Braasch, Landesgeschäftsführer des BUND Hamburg.

Der BUND Hamburg wird die genannten Punkte in seiner Beschwerde beim Oberverwaltungsgericht vorbringen und rechnet mit einer zeitnahen positiven Entscheidung im März.

Für Rücksprachen:

Paul Schmid, BUND-Pressesprecher
Email: presse.hamburg@bund.net
Tel.: (040) 600387-12




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